Es ist mehr als ärgerlich, wenn der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ganz kurzfristig ersatzlos absagt. In diesem Fall steht dem Urlauber aber nicht nur eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu. Der Veranstalter muss zusätzlich auch die Kosten für eine angemessene Ersatzreise zahlen.Es ist mehr als ärgerlich, wenn der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ganz kurzfristig ersatzlos absagt. In diesem Fall steht dem Urlauber aber nicht nur eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu. Der Veranstalter muss zusätzlich auch die Kosten für eine angemessene Ersatzreise zahlen.

Neues Verbraucherurteil bei kurzfristiger Absage: Es ist mehr als ärgerlich, wenn der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ganz kurzfristig ersatzlos absagt. In diesem Fall steht dem Urlauber aber nicht nur eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu. Der Veranstalter muss zusätzlich auch die Kosten für eine angemessene Ersatzreise zahlen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren (Az.: 16 U 31/17). Bei der Ersatzreise muss es sich dabei auch nicht unbedingt ebenfalls um eine Kreuzfahrt handeln. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der aktuellen Ausgabe Zeitschrift „ReiseRecht aktuell”.

In dem Fall ging es um eine Karibikkreuzfahrt für zwei Personen im Wert von insgesamt 4998 Euro. Drei Tage vor Reisebeginn erfuhren die Klägerin und ihr Mann, dass für sie keine Buchung vorlag – ein Fehler des Veranstalters. Kurzerhand unternahm das Ehepaar stattdessen eine Mietwagenrundreise durch Florida. Vor Gericht verlangten sie Schadenersatz in voller Höhe des Reisepreises und eine Erstattung der Mehrkosten für die Ersatzreise.

Anders als die Vorinstanz sprach das Oberlandesgericht den Urlaubern die Rückzahlung der Mehrkosten zu. Die Kosten dürften nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Reiseziel nun ein anderes war. Die Ersatzreise sei verhältnismäßig gewesen, der Veranstalter habe keinen Ersatz anbieten können. Als Schadenersatz für vertane Urlaubszeit bekamen die Klägerin und ihr Mann allerdings nicht 100 Prozent des Reisepreises zugesprochen – sondern nur 73 Prozent.

Informationen unter www.dgfr.de/reiserecht_aktuell

Von Ingo