Wird eine Flusskreuzfahrt abgebrochen, muss der Veranstalter nicht nur den Reisepreis anteilig erstatten, sondern auch Schadenersatz zahlenWird eine Flusskreuzfahrt abgebrochen, muss der Veranstalter nicht nur den Reisepreis anteilig erstatten, sondern auch Schadenersatz zahlen

Wird eine Flusskreuzfahrt abgebrochen, muss der Veranstalter nicht nur den Reisepreis anteilig erstatten, sondern auch Schadenersatz zahlen Neben der Rückzahlung des anteiligen Reisepreises stehen den Kreuzfahrtpassagieren auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Das hat das Amtsgericht München entschieden. (Aktenzeichen 282 C 27854/15). Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der neuen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Reise Recht aktuell“ berichtet, wurde die Route einer Flusskreuzfahrt geändert und die Reise nach ein paar Tagen abgebrochen.

In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht München ging es um eine Flusskreuzfahrt von Passau nach Amsterdam, bei der so einiges schiefging: Zunächst erfolgte die Einschiffung nicht in Passau, sondern außerplanmäßig in Regensburg. Wegen eines Defekts blieb das Schiff dann eine Nacht länger in Würzburg liegen. Nach Miltenberg ging es dann nur noch per Bus und statt in Wertheim wurde in Marktheidenfeld gehalten. Schließlich rammte das Schiff auch noch in einer Schleuse eine Wand und die Reise musste abgebrochen werden.

Von Ingo