In der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten sind knapp 800 Urteile zu typischen Streitfällen bei Kreuzfahrten zusammengestellt. In der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten sind knapp 800 Urteile zu typischen Streitfällen bei Kreuzfahrten zusammengestellt. 

Der Würzburger Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht Kay P. Rodegra hat sich zwischen den Jahren hingesetzt und die Würzburger Tabelle überarbeitet. In der Würzburger Tabelle sind Urteile von typischen Streitfällen bei Kreuzfahrten zusammengestellt. Jetzt sind noch einmal 150 neue Urteile hinzugekommen und der Leser findet in der Würzburger Tabelle Hinweise auf  rund 800 gerichtliche Entscheidungen. Die Würzburger Tabelle ist für Kreuzfahrtpassagiere sehr dienlich, da anhand von zahlreichen Fällen dargelegt wird, bei welchen Problemen ein Reisender Ansprüche geltend machen kann oder eben auch nicht.

Der Würzburger Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht Kay P. Rodegra
Der Würzburger Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht Kay P. Rodegra

Kreuzfahrten werden immer beliebter. Bei der hohen Anzahl an Schiffstouristen bleibt es nicht aus, dass es auch bei dieser Urlaubsart zu Mängeln bzw. vermeintlichen Mängeln kommt und sich daraus zahlreiche Streitfälle zwischen Reiseveranstaltern und Urlaubern über Entschädigungsforderungen entwickeln. Die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten gibt zur Bearbeitung von Reklamationsfällen und anderen rechtlichen Auseinandersetzungen rund um eine Kreuzfahrt eine Hilfestellung und zeigt typische Fälle auf.

Liegen objektiv gesehen Reisemängel vor, kann der Preis für die Kreuzfahrt nach § 651m I BGB (für Reiseverträge bis 30.06.18: § 651d I BGB) gemindert werden. Als Bezugsgröße zur Berechnung einer Preisminderung ist der Gesamtreisepreis der Pauschalreise heranzuziehen, auch wenn nur ein Teil der Reise von den Reisemängeln betroffen ist. 7 Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651m I BGB (für Reiseverträge bis 30.06.18: § 651d I BGB) vom Gesamtreisepreis und nicht vom anteiligen Reisepreis ausgeht.8 Sind nur einzelne Tage einer Kreuzfahrt mangelhaft, wird eine jeweilige Minderung des anteiligen Tagesreisepreises vorgenommen.

Die „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten 2019“ mit knapp 800 Gerichtsurteilen ist ab sofort erhältlich. Das Handbuch ist für jedermann kostenfrei und kann unter www.würzburger-tabelle.de eingesehen werden.

Von Ingo